Satzung

NEUE STADT KULTUR E.V.

§1 NAME, SITZ UND GESCHÄFTSJAHR

1 – Der Verein führt den Namen Neue Stadt Kultur e.V.
2 – Der Sitz des Vereins ist die Freie Hansestadt Bremen 3 – Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

§2 ZWECK UND AUFGABEN

1 – Zweck des Vereins Neue Stadt Kultur e.V. ist die Förderung
von Kunst und Kultur. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts »steuerbegünstigte Zwecke« der Abgabenordnung.

2 – Der Satzungszweck wird u.a. wie folgt verwirklicht:
A – Initiierung von künstlerischen Projekten und Förderung eines

kreativen Konzertwesens durch

Konzerte, Ausstellungen, Theater- und Filmveranstaltungen,Vorträ- ge, Lesungen, Workshops und dergleichen
◊ eine Plattform für aktuelle Musikformen wie Improvisation, Jazz, Neue Musik, Kammermusik auch mit der Förderung von Komponisten

◊ Förderung von interdisziplinären Projekten
B – Förderung einer lebendigen Stadtteilkultur/Regionalkultur

C – Förderung von kultureller Bildung und pädagogischen Tätigkeiten im Bereich Musik und anderen Kunstformen durch

◊ den Aufbau einer freien Kunst- und Musikschule
◊ die Förderung der künstlerischen Ausbildungsmöglichkeiten von Kindern und Jugendlichen, unabhängig von den wirtschaftlichen Verhältnissen ihrer Eltern
◊ die Durchführung von künstlerischen Projekten mit Kindern und Jugendlichen

§3 GEMEINNÜTZIGKEIT

1 – Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

2 – Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.

3 – Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§4 MITGLIEDSCHAFT

1 – Mitglieder des Vereins können volljährige natürliche Personen und juristische Personen werden, die sich zu den Zielen des Vereins bekennen.

2 – Voraussetzung für die Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der an den Vorstand zu richten ist. Der Vorstand gem. §7 / Abs.2 entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Bei Ablehnung des Antrages ist er nicht verpflichtet, dem Antrag- steller die Gründe mitzuteilen.

3 – Von den Mitgliedern kann ein Mitgliedsbeitrag erhoben werden. Höhe und Fälligkeit wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

4 – Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluss oder Austritt aus dem Verein. Der Austritt ist jederzeit möglich und erfolgt durch eine schriftliche Erklärung an den Vorstand.

5 – Wenn ein Mitglied schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt, kann es durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung muss die Mitgliederversammlung dem Mitglied Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme geben. Der Beschluss der Mitglieder- versammlung ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied zu übersen- den.

6 – Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitglie- derliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn nach der Absendung der zweiten Mahnung zwei Monate verstrichen sind und in dieser Mahnung die Streichung angedroht wurde. Der Beschluss des Vorstands über die Streichung soll dem Mitglied mitgeteilt werden.

§5 ORGANE DES VEREINS

Organe des Vereins sind
◊ der Vorstand
◊ die Mitgliederversammlung.

§6

DER VORSTAND

1 – Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus

◊  dem Vorsitzenden
◊  zwei stellvertretenden Vorsitzenden

2 – Der Verein wird durch zwei Mitglieder des Vorstands gerichtlich und außergerichtlich vertreten.

3 – Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung für die
Dauer von einem Jahr gewählt; die Mitglieder des Vorstands bleiben so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Jedes Vorstandsmit- glied ist einzeln zu wählen.Es können ausschließlich Mitglieder des Vereins in den Vorstand gewählt werden.

4 – Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für die zeitliche Amts- dauer des Ausgeschiedenen.

5 – Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.

§7

ZUSTÄNDIGKEIT UND AUFGABEN DES VORSTANDS

1 – Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht einem anderen Organ durch Satzung zugewiesen sind.

2 – Zu seinen Aufgaben zählen insbesondere

◊  Führung der laufenden Geschäfte
◊  Verwaltung des Vereinsvermögens
◊  Einberufung der Mitgliederversammlung
◊  Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung
◊  Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern
◊  Erstellen eines Jahresberichtes und Jahresabschlusses

3 – Der Vorstand ist verpflichtet, die Mitglieder des Vereins in allen wichtigen Angelegenheiten des Vereins zu unterrichten und einen Haushaltsplan zur Abstimmung durch die Mitgliederversammlung zu erar- beiten.

4 – Der Vorstand haftet bei Ausübung seiner Tätigkeit nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

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§8
MITGLIEDERVERSAMMLUNG
Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig

1 – Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplans für das nächste Geschäftsjahr; Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands; Entlastung des Vorstands

2 – Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
3 – Beschlussfassung über den Ausschluss (gemäß § 4 Abs. 5) von

Mitgliedern
4 – Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands
5 – Beschluss über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins §9
EINBERUFUNG DER MITGLIEDERVERSAMMLUNG

1 – Mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Quartal, soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriflich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absen- dung des Einladungsschreibens folgenden Tag.

2 – Eine Einladung gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn sie an die letzte von dem Mitglied dem Verein in Textform bekannt gegebene Adresse (Postanschrift, Faxanschrift, E-mail-Adresse) gerichtet ist.

3 – Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. § 10
AUSSERORDENTLICHE MITGLIEDERVERSAMMLUNG

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand ein- zuberufen,wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn ein Zehntel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt. Die Regelungen dieser Satzung sind entsprechend anzuwenden.

§ 11
BESCHLUSS FASSUNG DER MITGLIEDERVERSAMMLUNG

1 – Die Mitgliederversammlung wird von dem Vorsitzenden, bei
dessen Verhinderung von einem der stellvertretenden Vorsitzenden ge- leitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versamlung den Versammlungsleiter. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlganges und der vorhergehenden Diskussion einem Wahlausschuss übertragen werden.

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Der Versammlungsleiter führt das Protokoll. Er kann diese Aufgabe auf Dritte übertragen.

2 – Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abs- timmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.

3 – In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitglieder- versammlung gesondert zu erteilen; ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als drei fremde Stimmen vertreten.

4 – Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltun- gen gelten als ungültige Stimmen. Zur Änderung der Satzung, wozu auch eine Zweckänderung zählt, ist jedoch eine Zustimmung von 2 /3 aller Mitglieder, zur Auflösung des Vereins eine solche von neun Zehnteln aller Mitglieder erforderlich. Nicht anwesende Mitglieder können die Zustimmung innerhalb von 1 (einem) Monat, gerechnet von dem Datum der Mitgliederversammlung an, schriftlich (Fax / E-mail / Normalpost) erteilen. Die Frist ist nur gewahrt, wenn die Zustimmung innerhalb dieser Frist beim Vorstand eingegangen ist. Jede Mitgliederver- sammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschluss- fähig.

5 – Beschlüsse können im Umlaufverfahren (Fax / E-mail / Normalpost) gefasst werden. Der Vorstand ist verpflichtet, nach Durchführung ei- ner Abstimmung im Umlaufverfahren das Ergebnis allen Mitgliedern schriftlich mitzuteilen. Die Abstimmung im Umlaufverfahren kann nur durchgeführt werden, wenn entsprechend den Regelungen von § 9 die Abstimmungsunterlagen jedem Mitglied rechtzeitig zugegangen sind. Außerdem ist es erforderlich, dass jedes Mitglied sich an der Abstim- mung schriftlich / elektronisch beteiligt. Jedes Mitglied ist ver- pflichtet, die Unterlagen zur Stimmabgabe innerhalb von 1 (einem) Monat nach Erhalt der Abstimmungsunterlagen an den Vorstand zurückzu- senden. Dieser nimmt die Auszählung vor und berichtet anschließend den Mitgliedern über das Abstimmungsergebnis.

6 – Für Wahlen gilt folgendes: Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhalten hat.

7 – Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll auf- zunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist.

8 – Der Vorstand wird bevollmächtigt, bei formalen Bedenken und Hinweisen des zuständigen Registergerichts und / oder des Finanzamtes wegen der Gemeinnützigkeit Änderungen in der Satzung ohne Zustimmung der Mitgliederversammlung zu beschließen, sofern dieses zur Eintra- gung des Vereins / einer Satzungsänderung / im Hinblick auf die Ge- meinnützigkeit erforderlich ist. Die Mitglieder sind anschließend zu unterrichten.

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§12
AUFLÖSUNG DES VEREINS

1 – Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversam- mlung mit einer Zustimmung von neun Zehnteln der Stimmen aller Mit- glieder beschlossen werden (§ 11 Abs. 4) .

2 – Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der
Vorsitzende und ein stellvertretender Vorsitzender gemeinsam vertre- tungsberechtigte Liquidatoren.

3 – .Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an: Bild-Werk Frauenau e.V.(- Moosaustr. 18a, 94258 Frauenau), der es unmittelbar und aus- schließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vereinsvermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamts ausgeführt werden.

4 – Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Ve- rein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechts- fähigkeit verliert.